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Artikel 5 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 5

Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über

  1. a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
  2. b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
  3. c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
  4. d) die Grenzübergänge für die Übernahme;
  5. e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
  6. f) die Abhaltung von Expertengesprächen.

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