Artikel 5
Zur Durchführung dieses Abkommens können die Innenminister der Vertragsparteien zweckentsprechende Vereinbarungen treffen, insbesondere über
- a) die Vorgangsweise bei der gegenseitigen Verständigung;
- b) die für eine Übernahme erforderlichen Angaben und Unterlagen;
- c) die Umstände, unter denen der Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und eine rechtswidrige Einreise anzunehmen ist;
- d) die Grenzübergänge für die Übernahme;
- e) den Kostenersatz nach Artikel 4 Absatz 6;
- f) die Abhaltung von Expertengesprächen.
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