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Artikel 2 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der sich auf ihrem Gebiet aufgehalten hat und rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist ist.

(2) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt den Drittausländer auf Grund einer Übernahmserklärung. Der Übernahmsantrag kann innerhalb von längstens 90 Tagen nach der rechtswidrigen Einreise des Drittausländers jederzeit gestellt werden. Der Antrag muß die Personaldaten der zu übernehmenden Person sowie Angaben enthalten, die den Aufenthalt auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei und die rechtswidrige Einreise glaubhaft machen. Auf den Übernahmsantrag ist innerhalb von 72 Stunden nach dessen Übermittlung eine Antwort zu erteilen. Der Antrag auf Übernahme und die Mitteilung, ob der Fremde übernommen wird, erfolgen im Wege der beiden Innenministerien.

(3) Die Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht hinsichtlich der Angehörigen eines dritten Staates, der eine gemeinsame Grenze mit jener Vertragspartei besitzt, die den Übernahmsantrag gestellt hat.

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