Artikel 33
Sprachen
(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union.
(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union sichergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10006071
Dokumentnummer
NOR12066765
alte Dokumentnummer
N4199812200O
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