vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 33

Sprachen

(1) Berichte und alle anderen Unterlagen und Dokumente, die dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben werden, sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen; Arbeitssprachen des Verwaltungsrates sind die Amtssprachen der Europäischen Union.

(2) Die für die Arbeit von Europol erforderlichen Übersetzungsdienste werden von dem Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union sichergestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066765

alte Dokumentnummer

N4199812200O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)