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Artikel 19 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 19

Auskunftsanspruch

(1) Jede Person, die ihren Anspruch auf Auskunft über die sie betreffenden, bei Europol gespeicherten Daten geltend machen oder diese Daten überprüfen lassen möchte, kann zu diesem Zweck in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl kostenlos einen Antrag an die zuständige nationale Behörde richten, die Europol sodann unverzüglich damit befaßt und dem Antragsteller mitteilt, daß er direkt von Europol eine Antwort erhalten wird.

(2) Der Antrag ist von Europol binnen drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats vollständig zu bearbeiten.

(3) Der Anspruch einer Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder auf Veranlassung einer Überprüfung dieser Daten wird nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats geltend gemacht, bei dem er erhoben wird; dabei sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

  1. 1. für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Europol,
  2. 2. zum Schutz der Sicherheit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Ordnung oder zur Bekämpfung von Straftaten,
  3. 3. zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter,
  1. und deswegen das Interesse der von der Auskunftserteilung betroffenen Personen zurücktreten muß.

(4) Das Recht auf eine Mitteilung wird nach Maßgabe des Absatzes 3 nach folgenden Verfahren ausgeübt:

  1. 1. Was die im Informationssystem nach Artikel 8 gespeicherten Daten betrifft, so darf ihre Mitteilung nur beschlossen werden, wenn der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, und die Mitgliedstaaten, die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffen sind, zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme hatten, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann. Die mitteilbaren Daten sowie die Modalitäten der Mitteilung werden von dem Mitgliedstaat angegeben, der die Daten eingegeben hat.
  2. 2. Was die von Europol im Informationssystem gespeicherten Daten betrifft, so müssen die von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt haben, die bis zur Ablehnung der Mitteilung reichen kann.
  3. 3. Was die Daten betrifft, die in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien nach Artikel 10 gespeichert sind, so bedarf ihre Mitteilung einer Konsensentscheidung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und des oder der von dieser Mitteilung unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten.

(5) Das Recht auf Überprüfung wird nach folgendem Verfahren ausgeübt:

(6) In der Antwort auf einen Antrag auf Auskunft über die Daten oder auf deren Überprüfung teilt Europol dem Antragsteller mit, daß er bei der gemeinsamen Kontrollinstanz Beschwerde einlegen kann, wenn ihn die Entscheidung nicht befriedigt. Der Antragsteller kann ferner die gemeinsame Kontrollinstanz befassen, wenn sein Antrag nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist beantwortet worden ist.

(7) Legt der Antragsteller Beschwerde bei der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 24 ein, so wird die Beschwerde von dieser Instanz geprüft.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die nicht automatisierten Daten, die von Europol in Karteien festgehalten werden, d. h. für jeden strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach festgelegten Kriterien zugänglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066750

alte Dokumentnummer

N4199812186O

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