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Artikel 1 Europol-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

TITEL I

ERRICHTUNG UND AUFGABENBESCHREIBUNG

Artikel 1

Errichtung

(1) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nachstehend als Mitgliedstaaten bezeichnet, errichten mit diesem Übereinkommen ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend Europol genannt.

(2) Europol ist in jedem Mitgliedstaat mit einer einzigen nationalen Stelle verbunden, die nach Artikel 4 eingerichtet oder bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10006071

Dokumentnummer

NOR12066732

alte Dokumentnummer

N4199812168O

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