Abschnitt VI
Durchführungsbestimmungen
Artikel 8
Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere über
- a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung,
- b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind,
- c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
- d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme
werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.
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