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Artikel 8 Rückübernahmeabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1998

Abschnitt VI

Durchführungsbestimmungen

Artikel 8

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen, insbesondere über

  1. a) die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung,
  2. b) die Angaben, Unterlagen und Beweismittel, die zur Übernahme erforderlich sind,
  3. c) die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  4. d) die Bestimmung der Orte für die Übernahme

    werden in einem Protokoll zur Durchführung dieses Abkommens vereinbart.

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