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Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 0

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Kurztitel

Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 90/1997

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Unterzeichnungsdatum

25.06.1991

Index

49/04 Grenzverkehr

Langtitel

ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist

StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990" genannt, und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits

und die Portugiesische Republik andererseits

angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk 3

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006048

Dokumentnummer

NOR11006152

alte Dokumentnummer

N4199763366J

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