§ 0
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Unterzeichnungsdatum
25.06.1991
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
ÜBEREINKOMMEN über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Durchführung - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 90/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen von 1990" genannt, und die Italienische Republik, die dem Übereinkommen mit dem am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Übereinkommen beigetreten ist, einerseits
und die Portugiesische Republik andererseits
angesichts der Unterzeichnung am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in Bonn des Protokolls über den Beitritt der Regierung der Portugiesischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung des am 27. November 1990 in Paris unterzeichneten Protokolls über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990, sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk 3
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006048
Dokumentnummer
NOR11006152
alte Dokumentnummer
N4199763366J
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