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Artikel 8 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 8

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung der Portugiesischen Republik eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in portugiesischer Sprache ist diesem Übereinkommen beigefügt und ist gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Sprache.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bonn, am fünfundzwanzigsten Juni neunzehnhunderteinundneunzig in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006048

Dokumentnummer

NOR12066513

alte Dokumentnummer

N4199763374J

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