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Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien
Kurztitel
Schengener Übereinkommen – Beitritt Italien
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 90/1997
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Unterzeichnungsdatum
27.11.1990
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
PROTOKOLL über den Beitritt der Regierung der Italienischen Republik zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen
StF: BGBl. III Nr. 90/1997 (NR: GP XX RV 501 AB 542 S. 52 . BR: AB 5374 S. 620 .)
Änderung
(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997)
Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch, Niederländisch
Vertragsparteien
Mitgliedstaaten siehe Schengener Übereinkommen - Beitritt Österreich, BGBl. III Nr. 89/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande, Vertragsparteien des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend „das Übereinkommen" genannt, einerseits
und die Regierung der Italienischen Republik andererseits –
unter Berücksichtigung der bereits innerhalb der Europäischen Gemeinschaften im Hinblick auf den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr verwirklichten Fortschritte;
im Hinblick darauf, daß auch die Regierung der Italienischen Republik von dem Willen, an den gemeinsamen Grenzen die Kontrollen des Personenverkehrs abzuschaffen und den Transport sowie den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu erleichtern, getragen ist;
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk 3,
Warenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006041
Dokumentnummer
NOR11006145
alte Dokumentnummer
N4199763176J
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