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Artikel 24 Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.1997

ARTIKEL XXIV

Artikel 24

VERBINDLICHE WORTLAUTE

Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird heim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 13. Jänner 1993.

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