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Artikel 5 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 5

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.hrift des Übereinkommens in deutscher, französischer und niederländischer

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch die Republik Österreich.er

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006037

Dokumentnummer

NOR12066289

alte Dokumentnummer

N4199763139J

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