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Artikel 2 Schengener Übereinkommen – Durchführung – Beitritt Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 2

(1) Für die Republik Österreich sind die Beamten nach Art. 40 Abs. 4 des Übereinkommens von 1990:

  1. a) die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes, das sind:
  1. die Angehörigen der Bundesgendarmerie,
  2. die Angehörigen der Bundessicherheitswachekorps,
  3. die Angehörigen der Kriminalbeamtenkorps,
  4. die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden,
  1. b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Art. 40 Abs. 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für die Republik Österreich ist die Behörde nach Art. 40 Abs. 5 des Übereinkommens von 1990: Die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006037

Dokumentnummer

NOR12066286

alte Dokumentnummer

N4199763136J

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