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Artikel 4 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Artikel 4

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern, nicht berührt.

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