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Artikel 1 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht - Diplomaten- und Dienstpässen (Südafrika)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses oder Dienstpasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.

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