Erklärung zur Sicherheitsorganisation
§ 13.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn
- 1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
- 2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2025
Gesetzesnummer
10006019
Dokumentnummer
NOR40272835
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
