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§ 13 PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2025

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

§ 13.

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. 1. anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 beiträgt, und
  2. 2. gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des § 8 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

10006019

Dokumentnummer

NOR40272835

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