Durchsuchungsermächtigung
§ 53.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. Die §§ 50 SPG und 121 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40189783
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