§ 17.
Für die handelsstatistische Anmeldung können unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union folgende Daten erfragt werden:
- a) der Name (Firma) und die Anschrift des Anmelders und des Drittanmelders der Ware;
 - b) die zollrechtliche Bestimmung;
 - c) das Ursprungs-, Versendungs-, Einkaufs-, Verkaufs- bzw. Bestimmungsland sowie der Einfuhr-, Ausfuhr-, Bestimmungs- bzw. tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
 - d) die Bezeichnung der Ware;
 - e) die Warennummer;
 - f) die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
 - g) der statistische Wert der Waren;
 - h) der Verkehrszweig an der Außengrenze;
 - i) der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
 - j) gegebenenfalls die besondere Warenbewegung;
 - k) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels;
 - l) das Kennzeichen und die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft bzw. beim Abgang;
 - m) das Behältnis;
 - n) der Be- oder Entladeort der Waren;
 - o) die Eingangszollstelle oder die Ausgangszollstelle sowie die überwachende Zollstelle;
 - p) die Zollpräferenz;
 - q) das Kontingent;
 - r) der Rechnungsbetrag;
 - s) die Art des Geschäftes;
 - t) die Lieferbedingungen.
 
Schlagworte
Ursprungsland, Versendungsland, Einkaufsland, Verkaufsland, Einfuhrmitgliedstaat, Ausfuhrmitgliedstaat, Bestimmungsmitgliedstaat, Beladeort
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10005922
Dokumentnummer
NOR12065125
alte Dokumentnummer
N4199546913J
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