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Artikel 1 Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 1

Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der im Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

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