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Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 0

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 623/1993

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze

StF: BGBl. Nr. 623/1993 (NR: GP XVIII RV 1037 AB 1209 S. 129 . BR: AB 4599 S. 573 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 3 Absatz 2 verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 20. August 1993 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 1. September 1993 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In der Absicht, die gegenseitige Übernahme von eigenen Staatsangehörigen und Drittausländern an der gemeinsamen Grenze im Geiste der gutnachbarlichen Beziehungen zu regeln, haben die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im weiteren Vertragsparteien genannt) folgendes vereinbart:

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