§ 0
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Kurztitel
Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1992
Typ
Vertrag - Slowakei
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Unterzeichnungsdatum
17.06.1991
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
Dieses Abkommen wird mit Ausnahme des Art. 17 durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHISCHEN UND SLOWAKISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK ÜBER ERLEICHTERUNGEN DER GRENZABFERTIGUNG IM EISENBAHN-, STRASSEN- UND SCHIFFSVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 561/1992 (NR: GP XVIII RV 235 VV S. 44. BR: AB 4131 S. 546.)
Änderung
BGBl. Nr. 1046/1994 (NR: GP XVIII RV 1504 AB 1725 S. 168 . BR: AB 4828 S. 588 .)
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Juli 1992 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 20 Abs. 2 mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik sind in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden Staaten zu erleichtern und zu beschleunigen, wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk,
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005796
Dokumentnummer
NOR11005883
alte Dokumentnummer
N4199214442A
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