ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 18
Im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit oder ohne örtliche Beschränkung aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005796
Dokumentnummer
NOR12064188
alte Dokumentnummer
N4199240102L
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