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Artikel 15 Grenzabfertigung – Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und tschechischer oder slowakischer Sprache anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017

Gesetzesnummer

10005796

Dokumentnummer

NOR12064185

alte Dokumentnummer

N4199240099L

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