Artikel 1
(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses sind, dürfen ohne Sichtvermerk in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tagen aufhalten.
(2) Die Berechtigung des Absatzes 1 gilt nicht für Staatsbürger, die sich in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates begeben wollen, um dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder um dort einen länger als 90 Tage dauernden Aufenthalt zu nehmen.
(3) Slowakische Staatsbürger, die Inhaber eines gültigen Heimreisescheines sind, dürfen ohne Sichtvermerk durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich reisen; die Aufenthaltsdauer ist in diesen Fällen mit fünf Tagen begrenzt.
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