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Artikel 2 Grenzübergang Breitenberg (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1989

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. 1. auf deutschem Gebiet
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen Räume, und zwar
  1. 2. auf österreichischem Gebiet

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