Artikel 8
Ausflugsschein
(1) Angehörigen der beiden Staaten sowie Angehörigen von Drittländern und Staatenlose, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz haben, von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaats ein Ausflugsschein nach dem Muster der Anlage B ausgestellt werden.
(2) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von mindestens fünf Angehörigen der beiden Staaten sowie von Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen, die in keinem der beiden Staaten der Sichtvermerkspflicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein nach dem Muster der Anlage C ausgestellt werden.
(3) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines an Kinder unter 16 Jahren und für die Eintragung solcher Kinder in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugsschein ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Von der Zustimmung kann bei der Eintragung in den Ausflugsschein einer anderen Person oder in einen Sammelausflugsschein abgesehen werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß der gesetzliche Vertreter mit der Eintragung einverstanden ist.
(4) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein sind 30 Tage gültig. Während ihrer Gültigkeitsdauer berechtigen sie in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen Grenzübertritt und zum Aufenthalt in der Grenzzone des anderen Staates. Kinder unter 16 Jahren, die im Ausflugsschein einer anderen Person oder in einem Sammelausflugsschein eingetragen sind, benötigen keinen amtlichen Lichtbildausweis.
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