vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 2

Grenzkarte

(1) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber, die Grenze an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten beliebig oft zu überschreiten und sich jeweils bis zu sieben Tagen in der Grenzzone des anderen Staates aufzuhalten. Dies gilt auch für die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Staates zulässig ist.

(2) Die Grenzkarte wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaats nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.

(3) Die Grenzkarte für Angehörige von Drittländern und Staatenlose bedarf der Gegenzeichnung durch die zuständige Behörde des anderen Staates. Die Gegenzeichnung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Kinder unter 16 Jahren können in die Grenzkarte eines oder beider Elternteile oder eines sonstigen gesetzlichen Vertreters miteingetragen werden, wobei die für die Miteintragung in Reisepässe geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

(5) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert werden. Bei Angehörigen von Drittländern und Staatenlosen darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte die der Aufenthaltserlaubnis des Wohnsitzstaates nicht überschreiten.

(6) Die Grenzkarte einer Person, die im Zollgrenzbezirk der Republik Österreich beziehungsweise in der Zollgrenzzone der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat, wird mit dem Zusatz „Z. G.“ versehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)