Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- a) auf deutschem Gebiet
- die Staatsstraße 2378 von der gemeinsamen Grenze bis zur östlichen Fluchtlinie des Dienstgebäudes;
- die Straße zur Parzelle Diethen von der Staatsstraße 2378 bis zur Brücke über den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;
- den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes;
- den Abfertigungskiosk;
- b) auf österreichischem Gebiet
- die Landesstraße Nummer 9 von der gemeinsamen Grenze bis zur westlichen Fluchtlinie des Dienstgebäudes;
- die Straße zur Parzelle Diethen von der Landesstraße Nummer 9 bis zur Brücke über den Entwässerungsgraben einschließlich des Seitenstreifens;
- den Vorplatz vor der Straßenfront des Dienstgebäudes.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 01. Juli 1987 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 10. April 1987
L. S.
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