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Artikel 9 Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 9

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

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