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Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 0

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kurztitel

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1985

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 715/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

StF: BGBl. Nr. 43/1985

Änderung

BGBl. Nr. 715/1993

BGBl. Nr. 778/1995

BGBl. III Nr. 145/1998

BGBl. III Nr. 225/1999

BGBl. III Nr. 160/2000

BGBl. III Nr. 165/2002

Ratifikationstext

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 1. Feber 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesvollzugsrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien sind im Interesse der Förderung der gutnachbarlichen Beziehungen übereingekommen, folgendes Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet abzuschließen:

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