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Artikel 4 Grenzabfertigung Strecke Sillian-San Candido/Innichen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 4

Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

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