vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Grenzübergang Großgmain/Bayerisch Gmain (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.5.1984

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. 1. auf österreichischem Gebiet
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, im Westteil des Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;
  1. 2. auf deutschem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Verkehrsflächen mit den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze bis zur Einmündung in die Kreisstraße BGL 4 einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte