Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- 1. auf österreichischem Gebiet
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude den im Mittelteil gelegenen Abfertigungsraum (einschließlich der Ein- und Ausgänge), die sanitären Anlagen und den Durchsuchungsraum;
- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen, im Westteil des Dienstgebäudes gelegenen beiden Räume;
- 2. auf deutschem Gebiet die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Verkehrsflächen mit den Gehwegen von der gemeinsamen Grenze bis zur Einmündung in die Kreisstraße BGL 4 einschließlich der Verkehrsinsel auf der Weißbachstraße.
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