2. ABSCHNITT
Straßenverkehr
§ 5
Den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes unterliegen:
- 1. der gewerbsmäßige Güter- und Personenverkehr;
 - 2. der Güter- und Personenwerkverkehr;
 - 3. der sonstige Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr.
 
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