vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Grenzübergang Hinterschiffl/Kohlstatt (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1983

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

den Güterweg Hinterschiffl von der gemeinsamen Grenze an auf eine Länge von 42 Metern;

den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

den gesamten Innenraum des Dienstgebäudes;

die sanitären Anlagen im Anwesen Hinterschiffl Nr. 13 einschließlich der Verbindungswege

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)