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Artikel 2 Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1983

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

    die Achtalstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;

    den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

    im Dienstgebäude den Abfertigungsraum im Mittelteil, die sanitären Anlagen, den Aufenthaltsaum (Anm.: richtig: Aufenthaltsraum) sowie die Verbindungsgänge;

    die Abfertigungskabine;

    die PKW-Parkplätze für die Bediensteten;

  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den Abfertigungsraum und den Abstellraum im Ostteil.

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