Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
die Achtalstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude den Abfertigungsraum im Mittelteil, die sanitären Anlagen, den Aufenthaltsaum (Anm.: richtig: Aufenthaltsraum) sowie die Verbindungsgänge;
die Abfertigungskabine;
die PKW-Parkplätze für die Bediensteten;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den Abfertigungsraum und den Abstellraum im Ostteil.
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