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Artikel 7 Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Artikel 7

Wird das Recht, von einem im anderen Vertragsstaat ausgestellten Führerschein (Führerausweis) Gebrauch zu machen, aberkannt, so teilt der aberkennende Vertragsstaat dies dem anderen Vertragsstaat mit einer Darstellung des Sachverhaltes zu.

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