Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße S 9 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz, den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,
- im Hauptdienstgebäude die Abfertigungshalle im Mittelteil des Erdgeschosses, im Untergeschoß den Unterrichtsraum und den Durchsuchungsraum, den Schutzraum mit Vorraum, die Installations-, Heizungs-, Maschinen-, Lüftungs- und Sanitärräume sowie die Teeküche,
- die Waagehäuser A und B samt Waagen,
- die beiden Abfertigungsrampen A und B mit dem jeweils dazugehörenden Büroraum, Sperraum und Kellerraum,
- die beiden Abfertigungskabinen zwischen den PKW-Fahrspuren beiderseits des Hauptdienstgebäudes,
- die PKW-Überholgarage mit Notstromaggregatsraum und Sanitärraum,
- die Viehabfertigungsanlage mit Ausnahme des Büroraumes für den Kontrollposten B,
- die Verbindungswege in den Gebäuden,
- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
- im Hauptdienstgebäude im Erdgeschoß alle Räume westlich der Abfertigungshalle, im Untergeschoß den östlichen Haftraum und alle Räume im Westteil mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume,
- den Büroraum für den Kontrollposten B in der Viehabfertigungsanlage.
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