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Artikel 2 Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1984

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt:

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

    die Bundesautobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über die Leiblach bis zum Amtsplatz,

    die Umkehrschleife südöstlich des Amtsplatzes über die Lochauer Straße,

    den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz,

    die Überholhallen, die Überholplätze, die Rampen und die Mülldepots,

    in den beiden Dienstgebäuden in den Erdgeschossen und in den Kellergeschossen die sanitären Anlagen, die Schutzräume, die Gemeinschaftsräume und die Sanitätsräume,

    die Abfertigungskioske,

    die Waaghäuser samt Waagen,

    den Versorgungsgang samt allen Zugängen,

    die Verbindungswege in allen Dienstgebäuden,

    die PKW-Parkplätze für die Bediensteten einschließlich der Zufahrten vom Amtsplatz;

  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und Räume, und zwar

    im deutschen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses sowie die im Kellergeschoß nordwestlich des Flurs zum Versorgungsgang gelegenen Räume mit Ausnahme der gemeinsam benützten Räume, der Räume für den Hauswart, die Haustechnik, die technische Überprüfung und des Putzraumes, die Kellerräume unter der nördlich des deutschen Dienstgebäudes gelegenen freistehenden Rampe,

    im österreichischen Dienstgebäude alle nordwestlich des Eingangs zur Güter- und Reisendenabfertigung gelegenen Räume des Erdgeschosses,

    das Kontrollhäuschen an der nordwestlichen Ausfahrt vom Amtsplatz zur Bundesautobahn,

    die Viehabfertigungsanlage.

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