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Artikel 2 Grenzübergang Wegscheid (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benutzung überlassene Dienstgebäude südlich der Bundesstraße.

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