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Artikel 11 Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1980

Artikel 11

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.

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