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Artikel 2 Grenzübergang Zollhaus Erl (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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