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Artikel 9 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1976

Artikel 9

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen jene des Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich für unanwendbar erklären. Diese Erklärung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

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