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Artikel 1 Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.1976

Artikel 1

Dieses Abkommen findet bei Flügen von Segelflugzeugen und Fahrten von Freiballonen Anwendung, die zu sportlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zwischen dem Gebiet der Republik Österreich und dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft unternommen werden.

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