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Artikel 2 Grenzübergang Schleching (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene Dienstgebäude westlich der Bundesstraße.

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