Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Bundesstraße 307 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- die sanitären Anlagen im östlich der Bundesstraße gelegenen Dienstgebäude;
- den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am östlichen Ufer der Tiroler Ache sowie den Verbindungsweg zum Amtsplatz;
- b) das den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassene Dienstgebäude westlich der Bundesstraße.
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