vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1974

Anlage 1

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München *) vorschlagen:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 26. September 1974

L. S.

An die Österreichische Botschaft

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BONN

Zl. 4953-A/74

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 26. September 1974 – 510-511.13 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 9)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Dezember 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, am 26. September 1974

L. S.

An das

Auswärtige Amt

Bonn

____________________

*) Siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 309/1972

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)