Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Rannatal-Bezirksstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Einstellraum und den Strahlenschutzraum im Kellergeschoß, die sanitären Anlagen im Erd- und im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
- b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar
- die nebeneinander gelegenen zwei Räume im nordwestlichen Teil des Erdgeschosses;
- den Abstellraum im Erdgeschoß und den an der Südseite gelegenen Abstellraum im Kellergeschoß.
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