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Artikel 5 Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1971

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt drei Monate nach der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bern, am 2. Dezember 1970, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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