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Artikel 1 Grenzabfertigung Strecke St. Margrethen-Lochau (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.1971

Artikel 1

(1) Die österreichische und die schweizerische Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke zwischen St. Margrethen und der österreichisch-deutschen Grenze bei Lochau durchgeführt.

(2) Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, welche die österreichisch-schweizerische Zollgrenze überschreiten, ferner auf das Handgepäck und, soweit es praktisch durchführbar ist, auch auf die mitgeführten Tiere, das aufgegebene Reisegepäck und das Eil- und Expreßgut, es sei denn, sie unterliegen der tierärztlichen Grenzkontrolle oder der phytosanitären Beschau.

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