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Artikel 2 Grenzübergang Dürrnberg/Neuhäusl (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1971

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen zwei Räume im westlichen Teil des Dienstgebäudes.

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