Artikel 7
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
- a) von den deutschen Bediensteten von Innsbruck, Jenbach, Wörgl oder Kufstein zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden,
- b) von den österreichischen Bediensteten von München oder Rosenheim zur gemeinsamen Grenze bei Kiefersfelden
verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßenverbindungen zum örtlichen Bereich.
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